“Wir Kaiserswerther” e.V.

SATZUNG

 

Zweck, Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Zweck des Vereins ist die Gemeinschaftswerbung und die Förderung kultureller und sonstiger Veran­staltungen mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dienlich zu sein und die Be­deutung des historisch gewachsenen Stadtteil Kaiserswerth als Einkaufszentrum im Düsseldorfer Norden zu erhalten und zu fördern.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Der Verein führt den Namen: Wir Kaiserswerther
Sein Sitz ist Düsseldorf-Kaiserswerth. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter der VR 5516 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§2

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaft werden, die im Bereich des Stadtteils Kaiserswerth ihren Sitz oder den Sitz einer selbständigen oder unselb­ständigen Niederlassung hat. Der Vorstand kann darüber hinaus andere Personen, Handelsgesell­schaften und nicht rechtsfähige Vereine als Mitglied zulassen, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. Durch Tod
  2. Durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung
  3. Durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Ein­haltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  4. Durch Ausschließung, die durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn das Mit­glied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als 6 Monate im Rück­stand ist oder wenn es beharrlich dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen seit Zugang des Beschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliederversammlung kann das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung versagen.

 

§3

Beiträge und Umlagen

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten.  Der Beitrag  wird mit  Beginn des Geschäftsjahres fällig. Im Lastschrifteinzugsverfahren besteht zusätzlich die Möglichkeit der monatlichen  oder  vierteljähr­lichen Abbuchung. Die Beitragshöhe wird durch  Beschluss  der Mitgliederversammlung  festgelegt. Passive Mitglieder zahlen den halben Beitrag. Der Vorstand  kann Mitgliedern  aus besonderen  Grün­den den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die infolge besonderer Aktionen erforder­lichen zusätzlichen Geldmittel werden auf der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit im Umlageverfahren für alle verbindlich festgelegt.

 

§4

Verwaltung des Vereins

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und den V hriften dieser Satzung besteht aus dem Vorsit­zenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister Sie sind in Gemeinschaft von jeweils 2 Personen zur Vertretung des Vereins berechtigt.   Die Vereinsfinanzen werden von dem Schatzmeister verwaltet. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Mitgliederversammlung hierüber jährlich Rechnung zu legen.

 

§5

Mitgliederversammlung, Bestellung  des  gesetzlichen Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wird zur Wahl des Vorstandes sowie in den Fällen, bei denen ein beson­deres Bedürfnis besteht oder ein Drittel der Mitglieder die Berufung verlangt, von dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitglie­dern mit der Einberufung mit zu teilen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren, Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlung ein von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu führen, in das die gefassten Beschlüsse auf­genommen werden und festgestellt wird, dass die für ihr Zustandekommen erforderliche Stimmzahl erreicht wurde. Die Vereinskasse ist jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor der innerhalb sechs Wochen danach stattfindenden Jahreshauptversammlung durch zwei von der Mitgliederver­sammlung zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfern bleiben bis zu zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Amt. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch Neuwahl ersetzt.

 

§6

Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§7

Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens ¾ der Mitglieder erforderlich. Sie kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung be­schlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das bei Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen soll dem Heimat- und Bürgerverein Kaiserswerth e.V. mit der Auflage zu­ fallen, es für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Kaiserswerth zu verwenden.

Düsseldorf, den 15. September 1988

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